Als Autor:in durchzustarten, ist ein großer Schritt: Das Buch ist geschrieben, der Blog ist kurz vor dem Start, alle Inhalte stehen parat. Doch wer sich als Kreative:r selbstständig macht, sei es haupt- oder nebenberuflich, sieht sich zusätzlich mit vielen organisatorischen Dingen konfrontiert. So unkreativ und lästig das auch ist, diese Dinge lassen sich leider nicht vermeiden.
Ob Printmedium oder Internetdarstellung: Ein korrektes Impressum gehört zu den Kardinalspflichten. Wer nicht alles hierzu Erforderliche korrekt angibt, verstößt gegen das Presserecht. Die im Telemediengesetz genannten Pflichten werden schnell und gern durch Konkurrent:innen oder Abmahnvereine geahndet.
Das Dilemma für viele Autor:innen: Nicht jede:r hat Geschäftsräume, die er als Anschrift nennen kann. Gerade Autor:innen arbeiten ja auch oft einfach von zu Hause aus. Aber die Privatanschrift als Geschäftsadresse nennen, nur um der Impressumspflicht zu genügen? Damit tun sich viele schwer, vor allem im Internet. Einfach weglassen darf man Straße und Ort allerdings auch nicht. Was also tun?
Dieser Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die Inanspruchnahme eines Impressum-Service möglich ist und was hierbei zu beachten ist.
Hinweis
Da Daniel Block kein Anwalt ist, handelt es sich bei den folgenden Ausführungen um seine persönliche Meinung und seine eigenen Erfahrungen. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Falls konkrete Fragen oder Probleme auftauchen, sollte man sich an Anwält:innen wenden.
Die juristischen Voraussetzungen
Das Pressegesetz besagt, dass in jedem Druckwerk grundsätzlich Drucker:in und Verleger:in, beim Selbstverlag Verfasser:in und Herausgeber:in genannt werden müssen, in jedem Fall aber Name oder Firma und Anschrift.
Das Telemediengesetz (§ 5 TMG) verlangt, dass alle Diensteanbieter:innen im Internet die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben ausweisen müssen. Diensteanbieter:innen sind grundsätzlich alle Seitenbetreiber:innen, die geschäftsmäßiges Handeln erkennen lassen, z.B. ein selbst verfasstes Werk vorstellen oder in irgendeiner Form bewerben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein beworbenes Werk verkauft oder gratis angeboten wird. Kurz: Alle Veröffentlichungen im Internet, die nicht rein privater Natur sind, unterliegen dem Telemediengesetz. Unter anderem sind von den Anbieter:innen folgende Angaben zu machen:
Dienstleister:innen für Selfpublisher
Du bist Dienstleister:in? Alle Infos zur Vorstellung auf IAB findest du hier.
… Name, Vorname und die Anschrift, unter der er/sie niedergelassen ist …
Es geht also hinsichtlich des Impressums um eine eindeutige Kontaktmöglichkeit zu den Verantwortlichen, die man klar identifizieren können muss.
Was genau muss angegeben werden?
Autor:innen müssen in ihren Veröffentlichungen, egal ob Print- oder Digitalmedien, ob offline oder online angeboten, grundsätzlich ihren Vor- und Nachnamen angeben. Beide müssen vollständig ausgeschrieben sein. Und wie steht es mit Pseudonymen, die gerade im Bereich von Kunst und Kultur häufig benutzt werden? Dürfen die in der Anschrift auftauchen? Ja, Spitznamen anstelle des echten Vornamens oder die Angabe eines eingetragenen Künstlernamens sind zulässig. Die Identifizierung darf allerdings dadurch nicht gefährdet sein. Sofern der vollständige Name im Impressum aufgeführt ist, kann für die reine Zustellanschrift ein Pseudonym verwendet werden.
Bei juristischen Personen, also beispielsweise Verlagen, muss die vollständige und korrekte Firmierung im Impressum stehen. Die Rechtsform darf dabei abgekürzt werden (zum Beispiel GmbH oder KG). Die vertretungsberechtigte Person muss auf jeden Fall mit korrekten Vor- und Nachnamen im Impressum benannt werden. Gesetzliche Vertreter:innen können Geschäftsführer:innen selbst oder auch Prokurist:innen sein.
Was ist eigentlich eine Anschrift?
Unter „Anschrift“ versteht die Rechtsprechung eine vollständige und ladungsfähige Anschrift im Sinne der Zivilprozessordnung. Das bedeutet, dass es z.B. einem Gericht möglich sein muss, eine Klage an diese Adresse zuzustellen. Dafür benötigt es die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl sowie den Ort. Eine bloße Postfachadresse genügt diesem Erfordernis nicht.
Falls man beweisen muss, dass man an der angegebenen Adresse niedergelassen ist, muss man evtl. einen Mietvertrag über existierende Räume vorlegen können, sei es ein Arbeitsplatz, ein Büro oder eine Wohnung.
Vertretungsvollmacht ist erlaubt
Auch als Autor:in darf man sich vertreten lassen, sei es von Rechtsanwält:innen, Dienstleister:innen oder einer bevollmächtigten Person. Das schließt die Korrespondenz mit ein: Sie darf direkt an die bevollmächtigten Vertreter:innen gerichtet sein. So wird es oft bei Verträgen oder Aufträgen gemacht. Beispielsweise wird Schriftverkehr einschließlich Gerichtspost an eine Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich der bestellten Hausverwaltung zugestellt.
Diese gängige Praxis wurde bislang nicht bestritten. Es gibt deshalb keine gerichtliche Entscheidung, ob die im Impressum eines Verlages oder von Selfpublisher:innen angegebene Anschrift grundsätzlich durch die eines Vertreters ersetzt werden darf oder nicht. Unerheblich ist dabei, wie die Vertretung bevollmächtigt wurde: Möglich sind daher eine aktuelle Empfangsvollmacht, ein Dienstleistungsvertrag und/oder auch ein c/o in der Anschrift.
Es muss nur klar ersichtlich sein, dass es sich dabei wirklich um eine Vertretung handelt und nicht etwa um eine weitere Niederlassung der Autor:innen oder des Verlages.
Im Streitfall muss man jedenfalls nachweisen können, dass die angegebenen Kontaktdaten der Wahrheit entsprochen haben. Dazu reicht es beispielsweise aus, einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag und/oder Abrechnungen über den fraglichen Zeitraum vorzulegen.
Wovon man die Finger lassen sollte: Briefkastenfirmen
Dass Autor:innen sich durch jemanden vertreten lassen können, heißt aber nicht, dass sie eine reine Briefkastenfirma in Anspruch nehmen dürfen. Es gibt viele Dienstleister:innen, die lediglich virtuelle Adressen anbieten. Von dort aus wird die Post einfach nur in digitaler oder physischer Form weitergeleitet. Diese Praxis genügt keinesfalls den gesetzlichen Anforderungen nach § 5 TMG.
Dabei spielt es weder eine Rolle, wie ausführlich oder aktuell die unterschriebene Empfangsvollmacht ist, noch, wie schnell die Weiterleitung der eingegangenen Sendungen an den eigentlichen Empfänger, in diesem Fall Autor:in oder Verlag vollzogen wird.
Im Grunde ist es ganz einfach: Im Impressum ist eine Anschrift genannt. Dorthin kann jeder bei Bedarf Briefsendungen schicken, die dort auch tatsächlich jemand annimmt. Falls es nötig ist, wie z.B. bei Gerichtspost, kann derjenige auch den Empfang eines Briefes quittieren.
In einem Streitfall um die Richtigkeit eines Impressums wird zunächst gefragt, ob die Zustellung von Schriftstücken an der Anschrift in einem bestimmten Zeitraum gewährleistet war und ob die verantwortliche Person dort niedergelassen war oder zumindest nachweislich vertreten wurde.
An dieser Stelle kommt wieder der Dienstleistungsvertrag ins Spiel. Deshalb müssen entsprechende Impressum-Dienstleister:innen den Kund:innen unbedingt spätestens mit dem Bestellprozess die Einzelheiten des Dienstleistungsvertrags bekannt geben.
Worauf es wirklich ankommt: die ladungsfähige Anschrift
Es ist unverzichtbar, dass Serviceanbieter:innen als Vertreter:innen erkennbar sein müssen und nicht vorgegaukelt wird, dass der Adressat selbst an der Anschrift niedergelassen ist.
Andererseits hat der Vertreter dafür Sorge zu tragen, dass an der genannten Anschrift tatsächlich Schriftstücke in Empfang genommen werden. Diese müssen auch bei Bedarf quittiert werden, um dem Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift gerecht zu werden.
Beispiel: Das Oberlandesgericht München hat in einer Urteilsbegründung im Jahr 2017 die Anschrift eines Beklagten, der ein virtuelles Büro gemietet hatte, an dessen Anschrift Zustellungen an den Beklagten mehrfach unter der Anschrift nicht erfolgen konnten, zu Recht als nicht ladungsfähige Anschrift angesehen.
Woran man einen guten Impressum-Service erkennt
Präsenz:
Sie ist das A und O eines Impressum-Service. Ist der Empfang vor Ort nicht regelmäßig besetzt, ist die Ladungsfähigkeit der Anschrift keinesfalls gegeben. Tipp: Daher ist es ratsam, grundsätzlich vor einer Buchung eine Anfrage z.B. per Kontaktformular auf der Internetpräsenz des Anbieters oder per E-Mail an den Anbieter zu senden. Beantwortet der Anbieter die Anfrage am selben Tag oder zumindest innerhalb von 24 Stunden, ist das ein gutes Zeichen.
Testbrief:
Hat man einen Vertrag mit einem Impressum-Service abgeschlossen, dann sollte man ihn testen. Tipp: Am besten schreibt man mindestens einen Testbrief an die gebuchte Anschrift. In der Regel kann man den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Liegt der eigene Testbrief bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nicht vor, sollte man den gewählten Service nicht weiter in Anspruch nehmen.
Bestellungen:
Da ein Impressum-Service an der Anschrift präsent sein muss, bearbeitet dieser auch permanent Anfragen und Sendungen. Tipp: Wird eine Anfrage bzw. die Buchung eines Impressum-Service-Dienstleisters noch am selben Tag, spätestens am nächsten Werktag bearbeitet, ist alles prima. Wird die Anfrage oder Buchung allerdings länger nicht bearbeitet, ist davon auszugehen, dass auch der Empfang von Briefsendungen nicht dauerhaft gewährleistet sein wird.
Transparenz:
Der Anbieter sollte seine Preise und Leistungen offenlegen. Tipp: Wird versucht, die Verantwortung auf die Kund:innen abzuwälzen, sollte man sich von diesem Anbieter distanzieren.
Anders herum gefragt: Woran erkennt man unseriöse Anbieter auf den ersten Blick?
Platz 1: Die Versprechen auf der Internetseite stimmen nicht mit den Details des Dienstleistungsvertrags überein. Oft wird daher die Bearbeitung unnötig in die Länge gezogen:
„Nach Abschluss des Bestellvorgangs und Erhalt Ihrer Zahlungen übersenden wir Ihnen den Dienstleistungsvertrag und die Postzustellungsvollmacht, die Sie bitte unterschrieben und mit einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses an uns zurücksenden.“
Platz 2: Die Verantwortung von sich weisen:
„Informieren Sie sich bitte im Vorfeld, ob Sie den Adress-Schutz in Ihrem Projekt einsetzen können.“
Platz 3: Direkter Hinweis auf fehlenden Service im Warenkorbsystem bzw. während des Bestellvorgangs:
„Die Bearbeitungszeit Ihrer Bestellung beträgt ca. 1 Woche.“
Fazit
Der Einsatz eines Impressum-Service-Dienstleisters bietet sich durchaus für Autor:innen an. Bevor man bei einem Impressum-Service „unterschreibt“, sollte man sich jedoch Klarheit verschaffen: Handelt es sich bei dem vermeintlichen Serviceanbieter laut Vertrag um einen Adressdienstleister, einen Postdienstleister oder tatsächlich um einen Impressum-Service mit der expliziten Aufgabe, die postalische Erreichbarkeit in Vertretung der Kund:innen zu gewährleisten, damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden?
Sieht man sich den Dienstleistungsvertrag an, wird man schon nach ein paar Sätzen die Spreu vom Weizen trennen können. Und dies sollte man im Vorfeld dringend tun. Spätestens im Falle eines Rechtsstreits muss man nämlich auch als Autor:in oder Verlag selbst die Beweise erbringen. Der vermeintlich beauftragte Dienst ist sozusagen fein raus, wenn er vertraglich „nur“ als Postservice fungiert und die Ladungsfähigkeit seiner Leistungen und Anschriften zwar als Werbeversprechen, jedoch vertraglich in keiner Weise zugesichert hat.
Über den Autor
Daniel Block verwaltet seit 2004 Immobilien. Hierbei machte er schnell die Erfahrung, dass überwiegend prominente Immobilieneigentümer an ihrer angegebenen Privatadresse nicht erreichbar waren. Im Zusammenhang mit der jeweiligen Kapitalanlage versuchte dieser spezielle Personenkreis vermehrt, seine jeweilige tatsächliche Wohnanschrift vor Miteigentümern und der Öffentlichkeit zu verschleiern. In dringenden Angelegenheiten, wie z.B. bei Brand- oder Wasserschäden stellte dies ein erhebliches Problem für den Immobilienverwalter dar.
Im Jahr 2007 machte sich Daniel Block zunächst nebenberuflich selbstständig und entwickelte gemeinsam mit Partnern ein webbasiertes Informationssystem mit Dokumentenablage, welches vorwiegend in Hausverwaltungen zum Einsatz kam. Das Angebot wurde um Domiziladressen ergänzt. Im Jahr 2020 entstand der Impressum-Service Anschrift.net in seiner heutigen Form. Dieser konzentriert sich auf Langzeitkunden wie Blogger, Einzelunternehmer, Freelancer, freie Journalisten, Künstler, Let´s-Player, Selfpublisher und Vereine. Der Impressum-Service Anschrift.net bietet Anschriften für das Impressum in Print- und digitalen Medien an und hält hierzu physische Räumlichkeiten mit besetztem Empfang. Eingehende Briefsendungen sind im geschützten Kundenmenü abrufbar und werden bei Bedarf nachgesendet. Website: https://anschrift.net
Hallo, super interessanter Artikel. Welche Alternative zur Telefonnummer kann man im Impressum noch angeben? Sowas wie den Facebook Messenger? Viele Grüße, Marc
Als ich meinen Anwalt (Onkel) bezüglich ihres Services fragte sagte mir dieser, dass es nicht als ladungsfähige Anschrift ausreiche, nur die Post weiterleiten zu lassen da keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden und das ganze somit nicht ladungsfähig sei und abmahngefährdet. Ich habe dann weiter geguckt bei Grosch Postflex, Mautilus, Impressum-Privatschutz, Clevver, Regus und Autorenglück.
Die einzigen Seiten die von denen eine ladungsfähige Anschrift anbieten sind http://www.clevver.io, http://www.impressum-privatschutz.de und http://www.regus.com da man dort Büroräumen mieten kann und eine Niederlassung nach §21 ZPO begründet werden könnte.
Stimmt das so?